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Liquidationen

FNCT: Ihr Partner für GmbH-Liquidationen

Sie wollen/müssen Ihre GmbH liquidieren? Wir unterstützen Sie dabei mit einem erfahrenen Kompetenzteam!

FNCT übernimmt für Sie als Liquidator im Wesentlichen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft, erfüllt die (Zahlungs-)Verpflichtungen und zieht Forderungen ein. So wird das verbleibende Vermögen der Gesellschaft monetarisiert und kann an die Gesellschafter verteilt werden. Die optimale Liquidation eines Unternehmens bedeutet aber mehr als die gesetzlich vorgesehene ordnungsgemäße Abwicklung eines Unternehmens. Damit das Verfahren für die Gesellschafter transparent bleibt, berichtet FNCT als Liquidator regelmäßig über erzielte Ergebnisse und bindet die Gesellschafter aktiv in alle wichtigen Entscheidungen ein.

Unterstützt wird FNCT dabei von erfahrenen Netzwerkpartnern wie z. B. Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechts- und Patentanwälten und weiteren Unternehmensberatern verschiedener Fachrichtungen.

Hintergünde einer Liquidation

Häufigster Auflösungsgrund einer Gesellschafter ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter. Weitere Auflösungsgründe sind die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder seine Ablehnung mangels Masse, die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit sowie die Auflösung durch gerichtliches Urteil oder verwaltungsbehördliche Entscheidung.

Eine Liquidation ist in allen Fällen in denen eine GmbH aufgelöst wird erforderlich. Lediglich bei vermögenslosen GmbH`s, bei denen keine Verteilung von Vermögen an die Gesellschafter erfolgt/erfolgte entfällt sie. Die Liquidation beginnt nach dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter oder bei Vorliegen eines gesetzlichen Auflösungsgrundes und der Bestimmung des Liquidators. Zunächst müssen die schwebenden Geschäfte abgewickelt werden; die Gesellschaft muss ihre Verbindlichkeiten begleichen und etwa vorhandene Außenstände einziehen. Die Gesellschaft existiert in diesem Stadium noch, aber nur zum Zweck der Abwicklung und Verteilung etwa noch verbleibenden Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter. Nach Abschluss der Liquidation und Ablauf eines Jahres (sogenanntes. Sperrjahr) seit dem letzten öffentlichen Gläubigeraufruf § 73 GmbHG erlischt die GmbH und ist damit rechtlich nicht mehr existent.

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